18 Abs. 3 aFPolG). Auch bei privaten Schutzwaldungen waren die Kantone verpflichtet, zur Erhaltung ihres Zwecks jeweilen das Nötige anzuordnen (Art. 29 Abs. 1 aFPolG). Der Kanton Luzern setzte diese Verpflichtungen unter anderem mit § 26 des früheren Forstgesetzes (aForstG; G XVII 475; i.K. ab 1.4.1969 [§ 47 Abs. 1 aForstG]) um. Gemäss dieser Bestimmung hatte die Bewirtschaftung den dauernden höchstmöglichen Nutzen des Walds anzustreben und die Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Walds zu erhöhen.