, waren die Kantone verpflichtet, eine Ausscheidung zwischen Schutzwaldungen und Nichtschutzwaldungen vorzunehmen (Art. 3 f. aFPolG). In öffentlichen Schutzwaldungen – d.h. in entsprechenden Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen, sowie solchen Waldungen, welche von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a aFPolG) – hatten sie die Wirtschaftsführung der Zweckbestimmung nach Art. 3 aFPolG anzupassen, nämlich insbesondere dem Schutz gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Lawinen, Stein- und Eisschläge, Erdabrutschungen, Verrüfungen, sowie gegen ausserordentliche Wasserstände (Art. 18 Abs. 3 aFPolG).