20 Abs. 5 WaG), bleibt von der Verzögerung unberührt. Diese Pflichten treffen die zuständigen Behörden vielmehr bereits seit dem Inkrafttreten des WaG, also seit dem 1. Januar 1993 (Art. 57 Abs. 2 WaG i.V.m. Bundesratsbeschluss vom 30.11.1992; vgl. auch vorstehende E. 2.5.2). 2.5.4. Bereits vor diesem Datum, noch unter dem früheren Bundesgesetz über die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (aFPolG; BS 9 521, vgl. BBl 1902 IV 824), waren die Kantone verpflichtet, eine Ausscheidung zwischen Schutzwaldungen und Nichtschutzwaldungen vorzunehmen (Art. 3 f. aFPolG).