20 Abs. 1 WaG so zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen, dass er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG), dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist damit insbesondere der Zweck gemäss Art. 1 Abs. 2 WaG zu verfolgen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag zu schützen. Auch die ausdrückliche Pflicht der Kantone, die minimale Pflege sicherzustellen, wo es die Schutzfunktion erfordert (Art. 20 Abs. 5 WaG), bleibt von der Verzögerung unberührt.