Selbst wenn der Regierungsrat für eine Region noch keinen WEP erlassen hat, bleiben die kantonalen Behörden demnach verpflichtet, auch in dieser Region den Wald so selber zu bewirtschaften oder durch Dritte bewirtschaften zu lassen, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann, bzw. eine minimale Pflege sicherzustellen, wo es die Schutzfunktion erfordert. 2.5.3.