20 Abs. 1 und 5 WaG anzuwenden. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, bleiben diese Bestimmungen vielmehr auch dann anwendbar, wenn die entsprechenden kantonalen Vorschriften noch nicht erlassen worden sind bzw. wenn die von den kantonalen Vorschriften vorgesehenen planerischen Instrumente noch nicht vorliegen. Selbst wenn der Regierungsrat für eine Region noch keinen WEP erlassen hat, bleiben die kantonalen Behörden demnach verpflichtet, auch in dieser Region den Wald so selber zu bewirtschaften oder durch Dritte bewirtschaften zu lassen, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann, bzw. eine minimale Pflege sicherzustellen, wo es die Schutzfunktion erfordert.