20 WaG. Gemäss Art. 20 Abs. 1 WaG ist der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Überdies verlangt Art. 20 Abs. 5 WaG, dass die Kantone eine minimale Pflege sicherstellen, wo es die Schutzfunktion erfordert. Die Pflicht der Kantone, Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften zu erlassen (Art. 20 Abs. 2 WaG), bedeutet nicht, dass sie davon entbunden wären, Art. 20 Abs. 1 und 5 WaG anzuwenden.