2008, Art. 77 BV N 4). Der damit auf Verfassungsstufe verankerte Auftrag zur Sorge, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, widerspiegelt sich bundesrechtlich wie kantonalrechtlich auch im Zweckartikel des jeweiligen Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG; § 1 Abs. 2 lit. c KWaG). Die Kantone sind nach Art. 50 Abs. 1 WaG dazu verpflichtet, die Bestimmungen des WaG zu vollziehen und die notwendigen Vorschriften zu erlassen. In wichtigen Bereichen enthält das WaG unmittelbar anwendbares Bundesrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Marti, a.a.O., Art. 77 BV N 4 f.). Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Art. 20 WaG. Gemäss Art.