2.5. 2.5.1. Es fragt sich, welche rechtlichen Folgen der Umstand hat, dass für die Region Luzern, und somit auch für die Gemeinde X, bisher noch kein WEP erlassen worden ist. 2.5.2. Festzuhalten ist zunächst, dass der Bund gemäss Art. 77 Abs. 1 BV dafür zu sorgen hat, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion erfüllen kann. Dazu legt er Grundsätze über den Schutz des Walds fest (Art. 77 Abs. 2 BV). Diese sind von den Kantonen zu konkretisieren (Marti, in: St. Galler Komm. zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 77 BV N 4).