SR 510.62], Art. 1 f. und Art. 26 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREBKV; SR 510.622.4]). Die Geobasisdaten betreffend forstliche Planung (Standortverhältnisse, Waldfunktionen) gehören jedoch ohnehin nicht zu jenen, die gemäss Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über Geoinformation (GeoIV; SR 510.620) in den genannten Kataster aufzunehmen sein werden (vgl. Anhang 1 Identifikator 161 GeoIV). Mangels Grundeigentümerverbindlichkeit können sie auch nicht zusätzlich aufgrund einer Bezeichnung durch die Kantone Gegenstand des Katasters werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 GeoIG). 2.5. 2.5.1.