SR 211.432.11]). In gewissen Fällen ist sie auch vorgeschrieben, sofern die Eigentumsbeschränkung ein einzelnes Grundstück betrifft (vgl. Art. 129 Abs. 1 GBV). Zuverlässige Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, auch jene, die nicht nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) im Grundbuch anzumerken sind, werden hingegen erst mit dem bis spätestens 1. Januar 2020 definitiv in allen Kantonen einzuführenden Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen öffentlich zugänglich sein (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation [GeoIG; SR 510.62], Art. 1 f. und Art.