Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl. 2.4.5. Ebenso geht nach dem Vorstehenden die Rüge fehl, wonach den Grundeigentümern im Zusammenhang mit der (angeblichen) Festsetzung von Schutzwald durch die kommunale Nutzungsplanung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gewährt worden sei. 2.4.6. Anzufügen ist schliesslich, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums auch ohne Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch bestehen (vgl. § 12 Grundbuch-Gesetz [GBG; SRL Nr. 225]). Dies schliesst eine Anmerkung im Grundbuch nicht aus (vgl. Art. 53 Abs. 2 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.11]).