Daraus folgt, dass die bloss für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindliche planerische Festsetzung von Schutzwäldern durch WEP durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtens ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 KWaG). Grundsätzlich formell rechtens ist entsprechend auch eine Nutzungsbewilligung, die auf einen solchermassen ausgeschiedenen Schutzwald Bezug nimmt. Dasselbe hat auch bei planerisch vorläufig ausgeschiedenem Schutzwald zu gelten (vgl. nachstehende E. 2.5). Weder im einen noch im anderen Fall können daher die Nutzungsbewilligung bzw. die vorausgehenden Verfahren als nichtig erachtet werden. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl.