SRL Nr. 709a]) – zur Festlegung der Waldfunktionen ist dies jedoch nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden bei der Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde X vom (…) denn auch keine derartigen überlagernden Zonen ausgeschieden (vgl. Art. 2 ff., insb. Art. 21a-21d, des Bau- und Zonenreglements [BZR] der Gemeinde X vom […] sowie den kommunalen Zonenplan). 2.4.4. Daraus folgt, dass die bloss für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindliche planerische Festsetzung von Schutzwäldern durch WEP durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtens ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 KWaG).