18 RPG N 56, mit weiteren Hinweisen). 2.4.3. Hieraus ergibt sich, wie auch die Vorinstanz richtig ausführt, dass die planerische Festlegung von Schutz- und anderen Funktionen des Walds grundsätzlich im Rahmen der forstrechtlichen Nutzungsordnung zu erfolgen hat. Es ist zwar möglich, im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Nutzungsplanung im Waldgebiet eine zusätzliche, die waldrechtliche Nutzungsordnung überlagernde Zone auszuscheiden. Solches kann etwa aus naturschutzrechtlichen Überlegungen geboten sein (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz [NLG; SRL Nr. 709a]) – zur Festlegung der Waldfunktionen ist dies jedoch nicht erforderlich.