18 RPG N 50). Die Waldgesetzgebung schliesst die Ausscheidung von Nutzungszonen im Waldgebiet indessen nicht aus, solange sie mit dem Walderhaltungsgebot und der forstrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar sind (e contrario Art. 12 WaG und Art. 4 lit. b WaV). Dies trifft insbesondere für Schutzzonen im Sinn von Art. 17 RPG oder auch für Gefahren- und Erholungszonen (vgl. Art. 18 Abs. 1 RPG) grundsätzlich zu (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 56, mit weiteren Hinweisen).