vgl. auch Brandt/Moor, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Art. 18 RPG N 62 ff.). Waldflächen sind nicht gänzlich vom Geltungsbereich des Raumplanungsrechts ausgeschlossen. Insbesondere macht Art. 11 WaG klar, dass auch für Bauten und Anlagen im Wald eine Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG besteht. Auf jeden Fall gilt jedoch Art. 18 Abs. 3 RPG für das Verhältnis der Waldgesetzgebung zur Zonenplanung (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 50).