RPG statuiert eine Ausnahme von der Pflicht der Kantone, für eine flächendeckende Nutzungsplanung (vgl. Art. 2 RPG) zu sorgen. Dies bedeutet zunächst, dass für Waldflächen keine parzellenscharfen, grundeigentümerverbindlichen Nutzungszonen bezeichnet werden müssen. Ferner ist daraus zu schliessen, dass ein Gebiet nicht im Rahmen der Zonenplanung ausgeschieden werden muss, um als Wald zu gelten, denn was Wald ist, ergibt sich aus der Waldgesetzgebung. Nutzungspläne können den Waldcharakter eines Gebiets höchstens in deklaratorischer Weise festhalten (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 18 RPG N 49; vgl. auch Brandt/Moor, in: Komm.