Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei dies nicht geschehen. Wegen dieses schwerwiegenden Mangels würden sich die Nutzungsbewilligung bzw. die vorausgehenden Verfahren als nichtig erweisen, weshalb die Nutzungsbewilligung von Amtes wegen aufzuheben sei. 2.4.2. Diese Sichtweise verkennt, dass das Waldareal gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt ist. Die Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 RPG statuiert eine Ausnahme von der Pflicht der Kantone, für eine flächendeckende Nutzungsplanung (vgl. Art. 2 RPG) zu sorgen.