Entsprechend sind sie im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Eine frühere Überprüfung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist (§ 19 Abs. 5 KWaG). 2.3. Für die Region Luzern, welche insgesamt 24 Gemeinden umfasst, darunter die Gemeinde X, wurde bisher noch kein WEP erlassen. Immerhin besteht seit Februar 2014 ein Entwurf für die öffentliche Mitwirkung. Im März und April 2014 fanden fünf Mitwirkungsveranstaltungen statt, in welchen Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gemeinden sich im Sinn von § 19 Abs. 4 KWaG zum Entwurf äussern konnten.