Die WEP sind von der zuständigen Dienststelle lawa (vgl. § 2a Abs. 1 KWaG i.V.m. § 1a Abs. 2 der kantonalen Waldverordnung [KWaV; SRL Nr. 946]) für den Wald des gesamten Kantonsgebiets zu erarbeiten, unter Berücksichtigung der Vorgaben des kantonalen Richtplans, und sind durch den Regierungsrat zu erlassen (§ 19 Abs. 1 KWaG). Sie stellen ein Instrument für die überbetriebliche, flächendeckende Planung dar, die laufend weiterentwickelt werden soll (Botschaft vom 19.8.1997 zum KWaG Verhandlungen des Grossen Rats [GR] 1997 1035). Entsprechend sind sie im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.