vgl. auch Bachmann, Forstliche Planung – heute und morgen, in: Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen 156 [2005] S. 137 ff.). Das luzernische Recht sieht in § 19 KWaG entsprechend dem Bundesrecht Waldentwicklungspläne (WEP) vor, wie die Gesetzgebung anderer Kantone auch (vgl. z.B. § 12 KWaG/ZH [LS 921.1]). Gemäss § 19 Abs. 2 KWaG geben WEP für ein bestimmtes Waldareal Aufschluss über die Standortverhältnisse, über die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowie die angestrebten Entwicklungen (Satz 1). Sie beschränken das Grundeigentum nicht, sind jedoch für die Behörden verbindlich (Satz 2). Die WEP sind von der zuständigen Dienststelle lawa (vgl. § 2a Abs. 1 KWaG i.V.m.