18 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) betreffend die forstliche Planung die Kantone dazu, Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung zu erlassen, in welchen sie insbesondere die Planarten und deren Inhalt, die Planungspflichtigen, die Planungsziele, die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen, das Planungs- und Kontrollverfahren und die periodische Überprüfung der Pläne festzuhalten haben (Abs. 1). In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten (Abs. 2).