Somit stellt sich zunächst die Frage, welches die waldbaulichen Ziele bzw. die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung sind. Auf dieser Grundlage wird zu prüfen sein, ob der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Holzschlag bewilligungsfähig ist oder ob die angefochtene, von den Begehren des Beschwerdeführers abweichende Nutzungsbewilligung zufolge fehlender Bewilligungsfähigkeit des beabsichtigten Holzschlags zu Recht ergangen ist. 2.2. Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) ist der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit).