SRL Nr. 945]). Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn der Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 KWaG; Fassung gemäss Änderung vom 4.11.2013, i.K. seit 1.3.2014). Somit stellt sich zunächst die Frage, welches die waldbaulichen Ziele bzw. die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung sind.