Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben. Dabei stellte er verschiedene Anträge. Namentlich sei es ihm zu ermöglichen, auf der gesamten Eingriffsfläche in Etappen einen Verjüngungsschlag durchzuführen. Eine Delegation des Kantonsgerichts, darunter ein Fachrichter, führte vor Ort einen Augenschein durch. Erwägungen: 1. (…) 2. 2.1. Für das Fällen von Bäumen im Wald ist ab 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,30 m Höhe über dem gewachsenen Boden, eine Nutzungsbewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters erforderlich (§ 21 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes [KWaG; SRL Nr. 945]).