{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n Aufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass eine mildere Massnahme für das angestrebte Ziel nicht ausreichen würde. Die Beschränkung der Nutzungsbewilligung auf das in der angefochtenen Verfügung festgelegte bzw. am Augenschein punktuell ergänzend in Aussicht gestellte Mass ist daher erforderlich. 5.2.5. Schliesslich ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine wertende Abwägung vorzunehmen, die im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff in die Grundrechte beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 614 f.). Der Beschwerdeführer bringt einzig wirtschaftliche Gründe vor. Das Interesse an einer bei anderen Waldfunktionen normalen Nutzung hat jedoch hintanzustehen, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Wald mit einer Vorrangfunktion Schutzwald handelt. Nichts daran ändert der Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung, der nun in § 18 Abs. 2 KWaG (i.K. seit 1.3.2014) ausdrücklich festgeschrieben ist. Dessen Einführung bewirkt nicht, dass die übrigen Bestimmungen der Waldgesetzgebung dadurch nicht oder in vermindertem Mass anwendbar wären. Gerade in Bezug auf den Schutzwald bleiben diese vielmehr massgebend. Der Regierungsrat hat denn auch in seiner Botschaft zur Änderung des KWaG vom 26. März 2013 (B 66, Verhandlungen des Kantonsrats [KR] 2013 1461) festgehalten, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Vorrangfunktionen die betrieblichen Aspekte überwiegen, wo bei Wäldern die Schutzfunktionen (Schutz vor Naturereignissen, Naturschutz) im Vordergrund stehen (KR 2013 1467). Es vermag daran auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer beim Erwerb des Grundstücks z im Januar 2013 ursprünglich davon ausgegangen war, der darauf befindliche Wald habe keine bzw. nur teilweise eine Schutzfunktion. Somit ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den waldbaulichen Massnahmen gemäss der Nutzungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit dies einen Eingriff in dessen Grundrechte darstellt, ist dies daher gerechtfertigt und zumutbar. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Massnahmen, die zur Erfüllung der Schutzfunktion des Walds notwendig sind, im Wesentlichen für das Stehenlassen von Stabilitätsträgern, aber auch von Biotopbäumen, Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat (vgl. § 31 Abs. 1 lit. b KWaG [vgl. auch lit. a]). 5.2.6. Die mit der angefochtenen Nutzungsbewilligung einhergehende Beschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zum Erhalt der Schutzwaldfunktion geeignet und erforderlich und als zumutbar und somit als verhältnismässig. 5.3. Die von der Vorinstanz erteilte Nutzungsbewilligung erscheint in diesem Sinn als der maximal zulässige Eingriff in den Waldbestand, bei dem die Anforderungen an die Schutzfunktion noch erfüllt sind. Auch mit einer Auflage zum Stehenlassen von Stabilitätsträgern im Grenzbereich zum Grundstück x, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, genügt der von ihm beabsichtigte Räumungsschlag diesen Anforderungen nicht, zumal die gemäss Wegleitung NaiS maximal zulässige Öffnungsgrösse damit bei Weitem überschritten ist und eine zu schnelle Verjüngung überdies zu einem unerwünschten einschichtigen Bestand führen könnte (vgl. vorstehende E. 4.5.5). Unter diesen Umständen ist der vom Beschwerdeführer beantragte Holzschlag, auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen, nicht mehr vertretbar. 5.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Holzschlag nicht bewilligt werden kann und die angefochtene Nutzungsbewilligung zu Recht erging. 6. 6.1. Mit Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, dass die Änderungen des Zonenplans und des BZR der Gemeinde X vom (…) betreffend die Gefahrengebiete und -zonen dem Regierungsrat nochmals zur Genehmigung weiterzuleiten seien. In diesem Zusammenhang stellt er auch inhaltliche Anträge betreffend die Festsetzung des streitbetroffenen Walds als Schutzwald bzw. als \"ordentlicher\" Wald. Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach dem PBG sind nebst den in § 207 Abs. 1 lit. b-g PBG aufgeführten Personen, Behörden und Organisationen nur jene Personen befugt, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein"}