{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n ist aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. § 55 VRG) und aufgrund des allgemeinen Beschleunigungsgebots darauf zu verzichten, noch ein zusätzliches Gutachten zu dieser Frage einzuholen, zumal ein anderes Ergebnis hiervon nicht zu erwarten wäre (antizipierte Beweiswürdigung). 4.8. Zusammengefasst erweisen sich die von der Vorinstanz aufgrund der behördenverbindlichen Wegleitung NaiS konkretisierten waldbaulichen Ziele demnach als nachvollziehbar und richtig. 5. 5.1. Zu prüfen ist nun, ob unter diesen Umständen die angefochtene Nutzungsbewilligung zu Recht erging bzw. ob der vom Beschwerdeführer beabsichtigte umfassendere Holzschlag bewilligungsfähig gewesen wäre. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nutzungsbewilligung und die damit einhergehende Verweigerung des von ihm angestrebten Holzschlags stelle eine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung und somit einen unzulässigen Eingriff in ein Grundrecht dar. 5.2.2. Die angefochtene Verfügung betrifft die Nutzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers und somit die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Zudem müssen sie verhältnismässig sein (Abs. 3). Unbestritten ist mit der eidgenössischen und der kantonalen Waldgesetzgebung eine gesetzliche Grundlage vorhanden. Mit dem Erhalt der Waldfunktionen und dem Schutz vor Naturgefahren ist auch ein öffentliches Interesse ohne Weiteres gegeben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2059 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse stehenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. die Belastungen müssen diesen zumutbar sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 581 f., N 613 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält diese Voraussetzungen für nicht gegeben. 5.2.3. Zunächst muss eine Verwaltungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 587). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nutzungsbewilligung für den Erhalt der Schutzfunktion des streitbetroffenen Walds wenig geeignet bzw. zwecktauglich wäre, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. Die waldbaulichen Massnahmen stimmen mit den NaiS-Richtlinien überein, die sich in der Praxis als für den Erhalt des Schutzwalds tauglich erwiesen haben. Die Nutzungsbewilligung ist daher klar geeignet, dieses Ziel mittel- und langfristig sicherzustellen, zusammen mit weiteren pflegerischen Eingriffen zu einem späteren Zeitpunkt. 5.2.4. Weiter muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 591). Es geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, dass der streitbetroffene Wald mit einer weniger weit gehenden Einschränkung der Nutzung bzw. mit einem grösseren Eingriff in den Bestand eine gleiche Schutzwirkung erzielen könnte. Vielmehr würde die Schutzfunktion des Walds vermindert. Nach überzeugender Ausführung der Vorinstanz ist diese dem Wunsch des Beschwerdeführers, einen möglichst grossen Holzschlag zu bewilligen, nachgekommen, wo dies gemäss Vorgabe der Wegleitung NaiS noch zulässig war, insbesondere entlang des Waldrands. Am Augenschein wies die Vorinstanz darauf hin, bei einzelnen Bäumen gebe es noch einen gewissen zusätzlichen Spielraum, insbesondere wo dies die Sicherheit der im Holzschlag arbeitenden Personen erforderlich erscheinen lässt. Maximal könne ein Holzschlag von 180 - 185 m3 bewilligt werden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass mit einem noch grösseren, vom Beschwerdeführer selber getragenen Aufwand, der über die minimale Pflege nach Art. 20 Abs. 5 WaG hinausgeht, noch mehr Holz geschlagen werden könnte, ohne dass dies die Erfüllung der Schutzfunktion beeinträchtigen würde."}