{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n schlechter, falls im oberen Bereich abgeholzt werde. Dieser Einwand der Vorinstanz überzeugt allein dadurch, dass der Schutzwald tatsächlich schmäler würde. Überdies weist die Vorinstanz auf die Gefahr hin, dass sich die bereits vorhandene Labilität des Waldbestands auf Grundstück x je nach Art des Eingriffs noch erhöhen könnte. Dieser Waldbestand, mit vorwiegend schlanken, kleinkornigen und dicht stehenden Fichten, weise in weiten Teilen eine andere Baumartenzusammensetzung auf als jener auf Grundstück z. Dieses umfasse unter anderem grosse, mächtige Buchen und Weisstannen und andere Laubbäume – und somit stabilere Baumarten, nebst den ebenfalls noch vorhandenen, aber nun zu entfernenden Bäumen. Eine zusätzliche Labilisierung auf Grundstück x gelte es zu verhindern, indem die Verjüngung auf Grundstück z mit rund drei Eingriffen über einen Zeitraum von 20 - 30 Jahren erfolge. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Der Beschwerdeführer setzt dem keine substantiierten Einwände entgegen. Ausserdem verlangt bereits das Gesetz, dass ein Wald so zu bewirtschaften ist, dass er seine Funktionen – namentlich seine Schutzfunktion, wo er eine solche hat – dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 WaG). Dies gilt nicht nur im Bereich von Grundstück x, sondern auch in jenem von Grundstück z, unabhängig davon, ob bereits formell Schutzwald in einem WEP ausgeschieden worden ist. Abzustellen ist auf die tatsächliche Schutzwirkung, welche auch im Bereich des streitbetroffenen Walds erstellt ist. Würde der streitbetroffene Wald innert 2 - 3 Jahren bis auf einige Stabilitätsträger geräumt, wie dies der Beschwerdeführer anstrebt, könnte er seine Schutzfunktion nicht dauernd und uneingeschränkt erfüllen. 4.7.5. Um die Gefahr für und auch durch die verbleibenden Bäume zu vermindern, traf die Vorinstanz zusätzliche Vorkehren. So wurden Gefahrenträger zum Schlag angezeichnet, namentlich sämtliche flachgründigen Fichten im nördlichen Bereich (Felsuntergrund), in Übereinstimmung mit dem privaten forstlichen Gutachten des Beschwerdeführers vom (…). Überdies erfolgte die Anzeichnung gruppenweise, nicht auf Einzelbäume ausgerichtet, was darauf abzielt, den Abtransport (Rücken) im Bodenzug zu erleichtern. Auf diese Weise stünden in den Rückeschneisen keine Bäume im Weg. Dem Einwand des Beschwerdeführers, vorhandene Jungbestände, namentlich Buchen, würden durch den bewilligten Holzschlag zerstört, entgegnet die Vorinstanz, die Schlaganzeichnung sei so gewählt worden, dass vorhandene und sich neu einstellende Jungbestände gerade geschont und erhalten würden. Sehr schwierig wäre dies hingegen im Fall einer Räumung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt. 4.7.6. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern der (verbleibende) Wald mit dem von ihm beabsichtigten Holzschlag für die Gefahrengebiete eine gleich gute bzw. eine noch bessere Schutzwirkung erzielen könnte, verglichen mit dem bewilligten Holzschlag. Das von ihm eingereichte private forstliche Gutachten beschreibt den Soll-Zustand des streitbetroffenen Walds unter anderem damit, dass möglichst keine Öffnungen geschaffen werden sollten. Ein grosszügiger Holzschlag sei (bloss) im Waldrandbereich sinnvoll. Diese private Beurteilung war noch davon ausgegangen, dass nur ein Teil des streitbetroffenen Walds Schutzwald darstelle. Da die Bestimmungen über den Schutzwald auf den gesamten streitbetroffenen Wald anwendbar sind, ist ein noch strengerer Massstab anzulegen. Trotzdem hat die Vorinstanz gewisse Öffnungen bewilligt, da sie von einer gesicherten Verjüngung und somit von maximalen Öffnungsgrössen von 12 a ausging. Ausserdem zeichnete sie die zu schlagenden Bäume offenbar überwiegend im östlichen Teil an, also gerade auch im Bereich des Waldrands. Nach dem Gesagten sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, dass die waldbaulichen Ziele gemäss Vorinstanz falsch sein sollten bzw. dass der vom Beschwerdeführer beantragte Holzschlag zu einem gleichen bzw. sogar besseren Ergebnis hinsichtlich der Schutzwirkung führen würde. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer bisher nicht dargelegt, trotz fachkundiger Begleitung und Beratung im vorinstanzlichen wie auch im kantonsgerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat die konkreten örtlichen Verhältnisse durchaus sachgerecht berücksichtigt (einschliesslich des vom Beschwerdeführer erwähnten Holzschlags auf dem Grundstück x im Jahr 2006 [Projekt Nasef; vgl. obenstehende E. 4.7.1]). Dies zeigte sich gerade auch am Augenschein. Unter diesen Umständen"}