{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n NaiS hätten grundsätzlich ihre Berechtigung, die angefochtene Nutzungsbewilligung berücksichtige jedoch die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht. Zu diesen zählt er den aktuellen Zustand des Walds auf dem Grundstück z und auf dem westlich angrenzenden Grundstück x, den flächenmässigen Anteil seines Walds am gesamten Schutzwald sowie das Projekt \"Nachhaltige Schutzwaldpflege entlang von Fliessgewässern\" (Nasef) des Kantons Luzern aus dem Jahr 2006. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass im konkreten Fall die Anforderungen gemäss der Wegleitung NaiS mit maximalen Öffnungsgrössen von 12 a bei den möglichen Naturgefahrenprozessen zu einem besseren Ergebnis führen würden. Noch in der Beschwerdeschrift hatte er festgehalten, die im NaiS-Formular definierten Anforderungen und Zielwerte – wie auch der Handlungsbedarf an sich – würden grundsätzlich nicht infrage gestellt; eine namhafte Differenz zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden bestehe hingegen \"bei der Schutzfunktion und dem Mass des Holzschlages bzw. der Etappierung\". 4.7.2. Es ist aufgrund dieser Formulierungen nicht gänzlich klar, ob der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der von ihm gewünschte Holzschlag sei mit den vorstehend aufgeführten konkretisierten waldbaulichen Zielen gemäss der Wegleitung NaiS vereinbar, oder ob er auch diese Ziele infrage stellt. Aufgrund der Art und des Umfangs des von ihm angestrebten Holzschlags – vollständige Räumung des (Alt-)Bestands im streitbetroffenen, 57 a grossen Wald bis auf Stabilitätsträger im Grenzbereich zu Grundstück x, in einem Schlag oder etappiert auf zwei bis drei Jahre – und aufgrund seines Vorbringens, dass damit eine genügende oder zumindest vergleichbare Schutzwirkung wie mit dem bewilligten Holzschlag erzielt werden könne, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er die von der Vorinstanz konkretisierten waldbaulichen Ziele nicht anerkennt. Dies vor allem deshalb, weil der von ihm angestrebte Holzschlag von Vornherein nicht mit diesen waldbaulichen Zielen vereinbar scheint – letztere erlauben ja, bei gesicherter Verjüngung, höchstens eine Öffnungsgrösse von 12 a. 4.7.3. Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen nach Art. 46 Abs. 2 BV – so wie jene zum Schutzwald – können aufgrund ihrer Natur keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten. Deren Inhalte können daher auch nicht allein durch Abschluss einer solchen Vereinbarung allgemein verbindlich werden. Der Umstand, dass die Anforderungen gemäss NaiS für die kantonalen Behörden zumindest in subventionsrechtlicher Hinsicht verbindlich geworden sind, widerspiegelt dennoch einen Standard der Behördenpraxis, den die Rechtsprechung zu berücksichtigen hat. 4.7.4. Wie bereits ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Naturgefahren, insbesondere der Gefahr flachgründiger Rutschungen, grundsätzlich nicht infrage. Vielmehr geht er davon aus, dass auch bei dem von ihm beantragten Räumungsschlag ein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet sei, ja sogar ein gleicher Schutz wie bei der bewilligten Nutzung. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, wegen der zu erwartenden Sturmschäden erhöhe das Belassen von Restflächen das Risiko von Spontanrutschungen und Hangmuren sehr wahrscheinlich eher, als dass es dieses vermindern würde. Der von ihm beabsichtigte Verjüngungsschlag verringere hingegen das Risiko von Sturmschäden auf dem Grundstück z, zumal so Verletzungen des Waldbodens durch Baumstrünke entwurzelter Bäume vermieden werden könnten. Die Vorinstanz räumt ein, dass in der Regel jeder waldbauliche Eingriff zu einer vorübergehenden Schwächung des verbleibenden Restbestands führe. Die Stabilisierung trete erst langsam und im Verlauf der folgenden Jahre ein, wenn die geförderten Bäume die entstandenen Lücken wieder auffüllten. Null Risiko in Bezug auf den Restbestand gebe es tatsächlich nur dann, wenn der gesamte Bestand bei einem Eingriff entfernt würde. Damit verbunden seien aber wiederum andere Risiken, insbesondere Naturgefahren im Zusammenhang mit der Bodenstabilität (Rutschung, Erosion, Murgang) sowie Risiken für die Nachbarbestände. Diese Risiken seien in jedem Einzelfall auf deren rechtliche Zulässigkeit objektiv abzuwägen, auch in Bezug auf die angrenzenden Bestände. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird das angrenzende Grundstück x, das einen viel grösseren Wald aufweise, durch den beantragten Holzschlag nicht gefährdet. Die Stabilitätsträger im unteren Teil des streitbetroffenen Walds würden als Schutz ausreichen. Gemäss der Vorinstanz wirkt der Schutzwald jedoch"}