{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n gleichmässig geformt sei, sowie lotrechte Stämme mit guter Verankerung, mit nur vereinzelt starken Hängern (schief stehenden Bäumen). Gemäss Idealprofil dürfen keine starken Hänger und keine schweren und wurfgefährdeten Bäume vorhanden sein, zudem höchstens wenige stark einseitige Kronen. Auch hier wird das Minimalprofil gemäss vorinstanzlicher Beurteilung nicht einmal gegenwärtig erreicht. Einzelne stabile Gruppen seien zu erhalten, Eingriffe seien nicht zulässig. Eine Verbesserung bei einzelnen Stabilitätsträgern erachtete die Vorinstanz als kaum möglich, doch müssten die markierten Stabilitätsträger unverletzt bestehen bleiben. 4.5.5. Hinsichtlich der Verjüngung können grössere Flächen mit Vegetationskonkurrenz für das Keimbett problematisch sein. Solche seien jedoch nicht vorhanden gewesen. Zumindest das Minimalprofil (Anteil der Fläche mit starker Vegetationskonkurrenz < 1/3; Idealprofil: Anteil < 1/10) könne daher auch ohne Massnahmen in den nächsten 50 Jahren erreicht werden. Mit dosierter Lichtführung und Beachtung der Öffnungsgrössen sollte die Vegetationskonkurrenz gemäss Vorinstanz kein Problem darstellen. Beim Anwuchs (Bäume mit 10 cm bis 40 cm Höhe) sei trupp- und gruppenweise eine Verjüngung von Buchen und Tannen vorhanden. Bei einem Deckungsgrad von weniger als 70 % seien gemäss Minimalprofil mindestens 10 Buchen pro Are (durchschnittlich alle 3 m), gemäss Idealprofil mindestens 50 Buchen pro Are (durchschnittlich alle 1,5 m). Das Minimalprofil werde gegenwärtig und in absehbarer Zukunft erreicht. Nach Beurteilung der Vorinstanz werde mit der Nutzung die Verjüngung automatisch gefördert. Es sei jedoch darauf zu achten, dass der Bestand nicht zu schnell verjüngt werde, damit nicht ein einschichtiger Bestand entstehe. Beim Aufwuchs (Bäume ab 40 cm Höhe bis 12 cm Brusthöhendurchmesser) werde das Minimalprofil in den nächsten 10 Jahren auch ohne Massnahmen noch erreicht, später aber nicht mehr. Es sei vorwiegend Jungwuchs vorhanden, aber nur wenig Dickung. Pro Hektare verlange das Minimalprofil mindestens einen Trupp (2-5 a), durchschnittlich alle 100 m, oder einen Deckungsgrad von mindestens 3 %, das Idealprofil mindestens zwei Trupps (2-5 a), durchschnittlich alle 75 m, oder einen Deckungsgrad von mindestens 7 %, jeweils mit zielgerechter Mischung. Als Massnahme sei vor allem der Aufwuchs der Tannen durch Entnahme der Überschirmung zu fördern. Dies ziele darauf ab, dass der Tannenaufwuchs unter den grossen Buchen freigestellt und unverletzt sei, ebenso die aufwachsenden Tannen im nördlichen Bereich, wo der Einhang von Fichten geräumt werde. 4.5.6. Insgesamt bejahte die Vorinstanz im streitbetroffenen Wald einen Handlungsbedarf, wobei sie die Dringlichkeit als mittel einstufte. 4.5.7. Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der vorinstanzlichen Beurteilung im streitbetroffenen Wald folgende waldbauliche Ziele: Reduktion labiler Fichten; truppweiser Eingriff, wo Instabilitäten bestehen; Erhaltung einzelner stabiler Gruppen und markierter Stabilitätsträger; Vermeidung einer zu schnellen Verjüngung; Vorsicht mit der Grösse der Öffnungen; dosierte Lichtführung; Entnahme der Überschirmung für Tannenaufwuchs. 4.6. Im Rahmen der waldbaulichen Beurteilung hat die Vorinstanz das Minimal- und das Idealprofil für die vorliegend einschlägige Standortsgruppe (Waldhirsen-Buchenwald, gleich feucht/sauer wie oder feuchter bzw. saurer als typische Waldgesellschaft, gemäss Karte Waldsoziologie im Geoportal [www.geo.lu.ch/map/waldsoziologie/]) und die vorliegend einschlägige Naturgefahr nach Massgabe der Wegleitung NaiS richtig wiedergegeben (vgl. Wegleitung NaiS Anhang 1 [Naturgefahren] S. 9 [Anforderungsprofil bezüglich Rutschungen, Erosion und Murgängen] und Anhang 2B [Ökologie, Waldbau und Anforderungen pro Standortstyp] S. 123 [Anforderungen auf Grund des Standortstyps, Feuchter Waldhirsen-Buchenwald]). Zudem gibt es keine Hinweise darauf – und wird auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht –, dass die Vorinstanz den Zustand im Jahr 2013 nicht richtig festgestellt hätte. Dieser Zustand bestätigte sich denn auch am Augenschein nach eigener Wahrnehmung der anwesenden Vertreter des Kantonsgerichts. Auch die Herleitung des Handlungsbedarfs erfolgte nach gerichtlicher Beurteilung in richtiger Weise. Hieraus folgt, dass die Vorinstanz die waldbaulichen Ziele für den streitbetroffenen Wald nachvollziehbar und nach Massgabe der Wegleitung NaiS und folglich in diesem Sinn richtig definiert hat. 4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Eingabe vom (…) ein, die Vorgaben der Wegleitung"}