{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n Abgeltungen [SuG; SR 616.1]). Die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton bezieht sich auf das Ausmass der zu behandelnden Schutzwaldfläche. Unter der behandelten Fläche wird derjenige Teil eines Schutzwaldperimeters verstanden, der während der Programmperiode durch Pflege- und Verjüngungsmassnahmen basierend auf der Konzeption NaiS hinsichtlich des langfristigen waldbaulichen Ziels erfasst wurde (Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich [Hrsg. BAFU], Bern 2011, Teil 7: Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Schutzwald, S. 7 Ziff. 7.2.3 und S. 11 Ziff. A1; abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01599/index.html?lang=de). Ausserdem wurden die Anforderungsprofile gemäss NaiS (Anhang 1 und 2B) auf Stufe Kreisschreiben durch das zuständige Bundesamt (damals: BUWAL) auf den 1. Januar 2006 offenbar – für die Vollzugsbehörden – verbindlich erklärt (vgl. Wegleitung NaiS S. 30). 4.4. Gemäss der Beurteilung durch die Vorinstanz bzw. den zuständigen Revierförster gehört der streitbetroffene Wald zur Standortsgruppe \"1b saure bis basenreiche Buchenwälder der sub- und untermontanen Stufe\". Bei der Naturgefahr wurde berücksichtigt, dass es sich um ein Entstehungsgebiet für Rutsche bzw. Murgänge handle – entsprechend den Angaben der Gefahren(hinweis)karte. Dabei wurde dem Wald eine grosse Wirksamkeit für die Beeinflussung dieser Naturgefahren zuerkannt (vgl. waldbauliche Beurteilung mit NaiS-Formular). Letzteres bedeutet bei flachgründigen Rutschungen, wie sie im streitbetroffenen Gelände zu erwarten sind (vgl. vorstehende E. 3.2.3), dass der Wald einen grossen Einfluss auf die Rutschintensität haben kann, indem er durch das Wurzelwerk den Boden mechanisch armiert und den Wasserhaushalt des Bodens durch Interzeption, Transpiration und durch die Verbesserung der Bodendurchlässigkeit positiv beeinflusst (Wegleitung NaiS Anhang 1 [Naturgefahren] S. 11). 4.5. 4.5.1. Aus der massgebenden Naturgefahr und dem Standortstyp (der Standortsgruppe) leitete die Vorinstanz für jedes Bestandes- bzw. Einzelbaummerkmal das Minimalprofil und das Idealprofil ab, verglich dies mit dem Zustand im Zeitpunkt der Beurteilung (2013) und formulierte aufgrund dessen Massnahmen, teilweise auch mit Indikatoren und Zielwerten (zum Folgenden vgl. waldbauliche Beurteilung). 4.5.2. Hinsichtlich der Mischung erachtete die Vorinstanz eine Reduktion von labilen Fichten als erforderlich (Anteil Fichten gemäss Idealprofil 0 %, gemäss Minimalprofil 0-30 %). 4.5.3. Beim vertikalen Gefüge stellte sie viele ältere schwere Bäume fest, jedoch kaum entwicklungsfähige Einzelbäume. Damit sei bereits im Zustand vom Jahr 2013 (schwarzer Punkt in Darstellung = [Ausgangs-]Zustand; vgl. Wegleitung NaiS Anhang 4 [Anleitung zu den Formularen] S. 7) das Minimalprofil nicht erreicht. Dieses verlange genügend entwicklungsfähige Bäume in mindestens zwei (Idealprofil: drei) verschiedenen Durchmesserklassen pro Hektare. Beim horizontalen Gefüge (Deckungsgrad, Lückenbreite, Stammzahl) vermerkte die Vor-instanz, es seien bloss kleinere Verjüngungsflächen vorhanden. Zudem sei der Schlussgrad im Bestand gedrängt, was bedeutet, dass die Baumkronen kurz, einseitig und/oder deformiert sind, einander stark berühren und häufig asymmetrische Formen aufweisen (Wegleitung NaiS Anhang 9 [Glossar] S. 9). Das Minimalprofil verlange einen Deckungsgrad (Verhältnis der durch die Kronenprojektionen überschirmten Flächen zur Gesamtfläche; Wegleitung NaiS Anhang 9 [Glossar] S. 1) von dauernd über 40 %. Zudem erlaube es einzig bei gesicherter Verjüngung eine Lückengrösse (Öffnungsgrösse) von bis zu 12 a, in anderen Fällen hingegen nur eine solche von bis zu 6 a. Für das Idealprofil dürfe die Lückengrösse höchstens 4 a betragen, bei gesicherter Verjüngung höchstens 8 a. Zudem müsse der Schlussgrad normal-locker sein und der Deckungsgrad dauernd und kleinflächig über 60 %. Auch in horizontaler Hinsicht werde das Minimalprofil bereits gegenwärtig nicht erreicht. Folglich sah die Vorinstanz als Massnahmen vor, truppweise dort einzugreifen, wo Instabilitäten bestehen. Bei der Grösse der Öffnungen (zwischen den Bäumen) sei Vorsicht angezeigt, da der Bestand bei einer flächigen Durchforstung labil würde. 4.5.4. Bei den Stabilitätsträgern (Kronenentwicklung, Schlankheitsgrad, Zieldurchmesser) wies die Vorinstanz darauf hin, dass einzelne grosse und schon ältere, aber immer noch stabile Bäume vorhanden seien, wobei kleinere Kollektive für Stabilität sorgen würden. Das Minimalprofil verlange, dass mindestens die Hälfte der Kronen"}