{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 495 und 507). Das blosse wirtschaftliche Interesse an einer möglichst intensiven Nutzung eines Waldgrundstücks kann eine solche auf jeden Fall nicht rechtfertigen. 3.3.4. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem von ihm eingereichten privaten Gutachten geht hervor, weshalb dem streitbetroffenen Wald keine Schutzfunktion zukommen sollte bzw. weshalb es nicht erforderlich wäre, den gesamten streitbetroffenen Wald als Schutzwald auszuscheiden. Der private Gutachter beschreibt im Wesentlichen den Ist-Zustand des Walds und die konkreten, nach seiner Auffassung für den Soll-Zustand des Walds angezeigten waldbaulichen Massnahmen. Die Schutzwaldfunktion stellt er hingegen nicht infrage. Aufgrund der Akten und insbesondere der Ergebnisse des Augenscheins ist klar davon auszugehen, dass der streitbetroffene Wald derzeit eine Schutzfunktion hat und sich demnach als Schutzwald eignet. Hierdurch bestätigt sich, dass die vorläufige Ausscheidung als Besonderer Schutzwald gerechtfertigt war. Somit ging die Vorinstanz zu Recht vorläufig von einem Schutzwald aus. Entsprechend ist auf den streitbetroffenen Wald demnach auch das für Schutzwälder massgebliche Recht anwendbar. Zu ergänzen ist, dass damit der formellen regierungsrätlichen Festlegung durch den WEP nicht vorgegriffen wird, zumal materielle Änderungen – auch wenn unwahrscheinlich – grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können. 4. 4.1. Die waldbaulichen Ziele sind wesentlich von der jeweiligen Waldfunktion abhängig (vgl. Art. 20 Abs. 1 WaG und Art. 19 WaV). Im Schutzwald werden sie bestimmt durch die waldbaulichen Anforderungsprofile gemäss der vom BUWAL herausgegebenen Wegleitung \"Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald\" (Frehner/Wasser/Schwitter, Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion, Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald, Bern 2005; nachfolgend: Wegleitung NaiS; vgl. dazu auch WEP Region Willisau S. 16 sowie Entwurf WEP Region Luzern S. 16). Aufgrund eines Vergleichs der Anforderungsprofile mit dem aktuellen Waldzustand werden ein allfälliger Handlungsbedarf hergeleitet und längerfristige wie auch kurzfristige (Zeithorizont: 5-10 Jahre) waldbauliche Ziele festgelegt (vgl. Wegleitung NaiS S. 20 f.). Die Wegleitung konkretisiert, was aus Sicht des zuständigen Bundesamts als Aufsichtsbehörde unter der von Art. 20 Abs. 5 WaG geforderten Sicherstellung einer minimalen Pflege im Schutzwald zu verstehen ist (Wegleitung NaiS S. 7). 4.2. Für die verschiedenen Waldstandorte und Naturgefahren beschreibt die Wegleitung NaiS jeweils minimale und ideale waldbauliche Anforderungsprofile, die eine hohe Schutzwirkung gegen Naturgefahren erwarten lassen und die mit minimalem Aufwand dauernd erhalten werden können. Der Inhalt der Anforderungen stützt sich auf die Forschung, auf Beobachtungen in der Natur und auf die Erfahrungen der Praxis. Das Minimalprofil beschreibt den Zustand, der für eine langfristig ausreichende Schutzwirkung erreicht werden muss, und setzt die Messlatte für den (kurzfristigen) Handlungsbedarf. Demgegenüber gibt das Idealprofil in der Regel das langfristige Waldbauziel wieder, welches langfristig die höchste Schutzwirkung verspricht. Das Profil gibt Auskunft über die Anforderungen an den Bestand (Mischung, Gefüge, Stabilitätsträger), an die Verjüngung (An- und Aufwuchs) und an das Keimbett. Um einen möglichen Handlungsbedarf zu ermitteln, wird der aktuelle Waldzustand mit dem Anforderungsprofil verglichen, unter Berücksichtigung der natürlichen Dynamik des Walds. Für diese wird die mutmassliche Entwicklung des Waldbestands ohne Eingriffe für die nächsten 50 Jahre beurteilt. Handlungsbedarf besteht dann, wenn der erwartete Waldzustand schlechter ist als das festgelegte Minimalprofil und wenn wirksame und verhältnismässige Massnahmen zur Verbesserung angegeben werden können (Wegleitung NaiS S. 5 und 15 ff.). 4.3. Die Anforderungen gemäss der Wegleitung NaiS sind insofern zumindest für die Behörden verbindlich, als die Schutzwaldbehandlung gemäss der Konzeption der Wegleitung NaiS einen Bestandteil der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Schutzwald gemäss Art. 37 WaG (i.V.m. Art. 40 WaV) darstellt. Nach Art. 46 Abs. 2 BV können Bund und Kantone miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt (vgl. auch Art. 20a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und"}