{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n bewilligten Nutzung, wenn der Verjüngungsschlag bereits nach drei Jahren abgeschlossen sei. Am Augenschein andererseits bestritt er die Schutzwaldqualität des Walds zumindest teilweise und erwähnte nur für das benachbarte Grundstück x eine Schutzfunktion. Insgesamt geht der Beschwerdeführer davon aus, den streitbetroffenen Wald brauche es nicht als Schutzwald – wobei er darauf verweist, dass der Wald auf dem benachbarten Grundstück x rund 1,90 ha gross sei, der streitbetroffene hingegen nur rund 0,60 ha. Auf jeden Fall sei es nicht erforderlich, auf der gesamten betroffenen Waldfläche einen Schutzwald festzusetzen. 3.3.2. Für die Frage, ob die – vorläufige – Ausscheidung von Schutzwald im Bereich des beschwerdeführerischen Grundstücks berechtigt war bzw. ist, sind die vom BAFU verabschiedeten national harmonisierten Kriterien zur Abgrenzung des Schutzwalds heranzuziehen. Danach müssen für die Ausscheidung von Schutzwald gewisse Kriterien zum Gefahren- und zum Schadenpotenzial sowie zur Arrondierung bzw. zu ergänzenden Waldflächen erfüllt sein. Hinsichtlich des Gefahrenpotenzials wird einerseits ein anerkannter Gefahrenprozess (Lawine, Sturz/Steinschlag, Hangmure/Rutschung, Gerinneprozess) verlangt, andererseits ein Nachweis des Gefahrenpotenzials auf Hinweisstufe mittels anerkannter Grundlagen zur Gefahrenbeurteilung. Hierzu gehört zum Beispiel ein entsprechender Vermerk auf der Gefahrenhinweiskarte (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 11 und 13). Erforderlich ist sodann ein relevantes Schadenpotenzial. Ob ein solches vorliegt, ergibt sich im Wesentlichen aus der massgeblichen Schadenpotenzialliste (Losey/Wehrli, a.a.O., Anhang 2), welches die entsprechenden Schutzobjekte nicht abschliessend aufzählt. Hierzu gehören Gebäude, Anlagen, das Eisenbahnnetz und auch, soweit es Erschliessungsfunktion hat, das Strassennetz (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 12 f. und Anhang 2 S. 3). Schliesslich ist bzw. war es gemäss den harmonisierten Kriterien zur Schutzwaldausscheidung notwendig, die aufgrund bestehender Geodatensätze modellierten schadenrelevanten Prozessflächen im Wald je nach der konkreten Situation im Gelände zu arrondieren bzw. seitlich abzugrenzen (insbesondere zwecks sichtbarer bzw. einheitlicher Grenzen). Ausserdem waren bzw. sind diese Flächen allenfalls um zusätzliche Waldflächen (bestehende kantonale Waldperimeter, relevante Waldflächen mit Schutzwirkung) zu ergänzen (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 7 und 12 f.). 3.3.3. Gemäss den Akten und den Feststellungen am Augenschein ist ein Gefahrenpotenzial in Form von Hangmuren/Rutschungen vorhanden (vgl. vorstehende E. 3.2.3). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Gefahrenhinweiskarte enthält einen entsprechenden Vermerk. Nordwestlich am Fuss des Z-bergs erstrecken sich Siedlungen und Industrie- bzw. Gewerbegebiete mit zahlreichen Gebäuden und Anlagen und der entsprechenden Verkehrsinfrastruktur. In diesem Teil der Gemeinde entstanden im Jahr 2005 zufolge von Starkniederschlägen unbestrittenermassen erhebliche Schäden. Auch ein relevantes Schadenpotenzial ist demnach gegeben. Die harmonisierten Kriterien zur Schutzwaldausscheidung erscheinen soweit erfüllt und die konkrete Ausscheidung im Bereich des streitbetroffenen Walds soweit nachvollziehbar. Auch die Arrondierung im oberen Bereich des streitbetroffenen Walds ist nach Auffassung des Kantonsgerichts zulässig. Die von der Vorinstanz hierzu vorgebrachten Gründe überzeugen. Gerade unter Berücksichtigung der harmonisierten Ausscheidungskriterien ergäbe es insbesondere keinen Sinn, wenn die Grenze des Schutzwalds quer zum Hang rund 20 m unterhalb des tatsächlichen Waldrands verlaufen würde, zumal Schutzwälder, wie die Vorinstanz richtig ausführt, ein flächig wirkendes biologisches Schutzsystem darstellen. Es trifft auch zu, dass bei der Schutzwaldausscheidung grundsätzlich nicht auf Eigentumsverhältnisse bzw. Grundstücksgrenzen Rücksicht zu nehmen ist. Überdies würde der Bestand eines Schutzwalds im Ergebnis gefährdet, falls einzelne Waldeigentümer sich darauf berufen könnten, der Schutzwald als Ganzes habe auch ohne ihren Wald noch genügende Schutzwirkung, ohne dabei stichhaltige Gründe vorzubringen, warum sie anders als die übrigen Waldeigentümer behandelt werden sollten. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wäre eine solche Ungleichbehandlung nicht zulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich seine Situation von derjenigen anderer Waldeigentümer derart erheblich unterscheiden würde, dass eine ungleiche Behandlung geboten wäre (vgl."}