{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n Lebensbedingungen (Äsung, Deckung, Relief/Gelände-Exposition, intaktes Wechselsystem; Entwurf WEP Region Luzern S. 20, WEP Region Willisau S. 20). 3.2.2. Die Festlegung von Schutzwald fusst auf den planerischen Grundlagen betreffend die Naturgefahren. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG haben die Kantone für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie insbesondere feststellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Diese Verpflichtung, Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen zu erarbeiten, ist auch in Art. 15 Abs. 1 WaV verankert. Als Grundlagen für die Gefahrenvorsorge nennt der kantonale Richtplan die Gefahrenhinweiskarten und die Gefahrenkarten (vgl. Art. 15 Abs. 1 WaV). Darin werden die gravitativen Naturgefahren Hochwasser, Murgänge, Rutschungen, Steinschlag/Felssturz und Lawinen erfasst. Gefahrenhinweiskarten geben eine grobe Übersicht über die potenzielle Gefährdungssituation. Sie basieren auf Modellrechnungen und Ereignisauswertungen und erlauben es, potenzielle Konfliktbereiche bei Nutzungen in Gefahrengebieten zu erkennen. Auf der Grundlage der Gefahrenhinweiskarten haben die Gemeinden für gefährdete Gebiete in Bauzonen bzw. Siedlungsgebieten Gefahrenkarten zu erstellen. Die Gefahrenkarten sind periodisch oder als Folge geänderter Rahmenbedingungen zu aktualisieren. Die Gefahrenhinweiskarten werden bei der Erarbeitung der Gefahrenkarten überprüft und wo nötig angepasst. Die Ereignisdokumentation wird laufend nachgeführt (Kantonaler Richtplan 2009, Text, L3 Naturgefahren; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 WaV i.V.m. der Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren [Hrsg. Bundesämter für Raumplanung, für Wasser und Geologie und für Umwelt, Wald und Landschaft], Bern 2005, S. 15 ff.). Im Gegensatz zur eigentlichen Gefahrenkarte erstreckt sich die Gefahrenhinweiskarte – zumindest im Fall der Gemeinde X (vgl. Art. 21a Abs. 2 BZR) – über das ganze Gemeindegebiet. Die Gefahrenhinweise sind in der entsprechenden Karte im Geoportal ersichtlich (www.geo.lu.ch/map/gefahrenkarte/). Daraus geht hervor, dass das Grundstück z in einem Gebiet liegt, in dem eine potenzielle Gefährdungssituation durch Spontanrutschungen bzw. Hangmuren besteht. 3.2.3. Nach Darlegung der Vorinstanz sind die Naturgefahrenprozesse am Z-berg ausgewiesen. Am Augenschein wies ein Vertreter der Vorinstanz auf eine im Gebiet typische liegende Sandsteinschicht hin. In einem steilen Gelände sei dies gerade bei einer flachgründigen Vegetation nicht unproblematisch. Es bestehe eine Rutschgefährdung. Dies habe sich namentlich bei den Starkniederschlägen vom August 2005 gezeigt, als es in der Gemeinde X zu Überschwemmungen gekommen sei. Grundsätzlich befinde sich der ganze Hang, auf dem der Beschwerdeführer einen Holzschlag beabsichtige, in einem Rutschgebiet. Bei der Festlegung des Schutzwalds habe man sich auf die Bacheinhänge beschränkt und flachere Bereiche ausgenommen. Das vom Hauptbach (Y-bach) westlich des Grundstücks z und seinem Seitenbach gebildete Dreieck müsse als Schutzwald ausgeschieden sein. Zunächst sei in diesem Bereich, namentlich zufolge eines Fehlers im Geoinformationssystem, die obere Grenzlinie des Schutzwalds parallel zum Hang (horizontal) mitten durch das Waldgrundstück des Beschwerdeführers verlaufen, rund 20 m unterhalb des Waldrands. Dies sei sachlich nicht sinnvoll gewesen. Daher sei die Linie angepasst worden. Solche Arrondierungen träten laufend auf. Im ganzen Kanton gebe es über fünfzig derartige Fälle. Dass der streitbetroffene Wald in einem Gebiet liegt, in welchem Naturgefahrenprozesse entstehen können, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage gestellt. 3.2.4. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem streitbetroffenen Wald nach den vorläufigen planerischen Festlegungen der Dienststelle lawa um Schutzwald bzw. um einen Besonderen Schutzwald handelt. Zusätzlich hat der streitbetroffene Wald gemäss Waldfunktionenplan auch die Funktion eines Besonderen Wildlebensraums. 3.3. 3.3.1. Fraglich ist, ob sich der streitbetroffene Wald für eine Schutzfunktion eignet bzw. ob im konkreten Fall die (vorläufige) Schutzwaldausscheidung nachvollziehbar und richtig erfolgte. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Schutzfunktion des streitbetroffenen Walds teilweise widersprüchlich. So führt er in der Beschwerde einerseits aus, dieser Wald könne auch bei einer etappierten Räumung innerhalb von zwei bis drei Jahren seine Funktionen vollumfänglich wahren, ja der Beitrag an die Schutzziele sei sogar noch grösser als bei der"}