{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n ergibt sich, dass die Rüge, die angefochtene Verfügung sei zufolge Unzuständigkeit der verfügenden Behörde (teilweise) nichtig, klar fehl geht. 2.7. 2.7.1. Mit seinem Eventualantrag betreffend die Nutzungsplanung der Gemeinde X bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er gegebenenfalls die planerische Festlegung des Schutzwalds im Bereich seines Grundstücks z anfechten möchte. Dieser Eventualantrag ist an sich gegebenenfalls dann zu behandeln, wenn seine Hauptanträge abzuweisen sind, also falls sich der von ihm beabsichtigte Holzschlag aufgrund der gegenwärtigen vorläufigen Schutzwaldfestlegung als nicht bewilligungsfähig erweist. 2.7.2. Bereits an dieser Stelle ist aber grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Es trifft zu, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sein kann, im Rahmen der Anfechtung einer Nutzungsplanfestsetzung – allenfalls sogar bei Anfechtung einer Baubewilligung – auch den zugrunde liegenden Richtplan akzessorisch infrage zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 285 E. 3b, 113 Ib 299 E. 2b, 107 Ia 87 E. 3a/aa und E. 3c; BGer-Urteil 1A.125/2005 vom 21.9.2005 E. 2.1; Aemisegger, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Art. 34 RPG N 27, Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 523 f.). Der WEP beansprucht für sich den Stellenwert einer Richtplanung im Wald (vgl. WEP Region Willisau S. 6, Entwurf WEP Region Luzern S. 6). Es fragt sich, ob die genannte Rechtsprechung hier überhaupt analog anwendbar wäre. Diese Frage erübrigt sich jedoch ohnehin, solange noch kein WEP im formellen Sinn vorliegt, zumal ein solcher bis zum Erlass durch den Regierungsrat noch Änderungen erfahren kann (vgl. § 19 Abs. 4 KWaG betreffend Mitwirkung der Öffentlichkeit). 2.7.3. Allerdings ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes zu prüfen, ob in der angefochtenen Nutzungsbewilligung der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt worden ist. Insofern ist auch zu prüfen, ob sich der streitbetroffene Wald für eine Schutzfunktion eignet. Im Wesentlichen geht dies mit einer Prüfung einher, ob im konkreten Fall die vorläufige Schutzwaldausscheidung nachvollziehbar und richtig erscheint. Gestützt darauf wird sich ergeben, inwiefern die Vorinstanz dem streitbetroffenen Wald zu Recht eine Schutzfunktion zuerkannt hat und auf ihn die für Schutzwälder einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen angewandt hat. 3. 3.1. Nach der vorstehenden Erwägung bilden die Planungsgrundlagen und die vorläufigen planerischen Festlegungen der zuständigen Behörden den Ausgangspunkt für die massgebenden Waldfunktionen und hernach – von diesen wesentlich abhängig – auch für die konkreten waldbaulichen Ziele. Zunächst fragt sich, welches die massgebenden Waldfunktionen sind. 3.2. 3.2.1. Der Entwurf des WEP der Region Luzern beinhaltet einen Waldfunktionenplan (Entwurf WEP Region Luzern S. 6), unterteilt in fünf Teilregionen (abrufbar unter www.lawa.lu.ch/index/download/download_wald.htm > Waldentwicklungspläne [WEP]). Darin werden den Waldflächen Vorrangfunktionen zugeordnet, wo aus öffentlicher Sicht besondere Ansprüche an den Wald gestellt oder besondere Wirkungen bzw. Leistungen vom Wald verlangt werden. Unterschieden wird zwischen der Vorrangfunktion Schutz vor Naturgefahren – worunter der Besondere Schutzwald, der Besondere Hochwasserschutzwald und der Hochwasserschutzwald fallen –, der Naturvorrangfunktion (mit Total- und Sonderwaldreservaten und Altholzgruppen), dem Besonderen Wildlebensraum, den Grundwasserschutzzonen sowie den Wäldern ohne Vorrangfunktion (Entwurf WEP Region Luzern S. 15; vgl. z.B. auch WEP Region Willisau S. 14, mit zusätzlicher Vorrangfunktion Bildung und Erholung). Der von der angefochtenen Verfügung betroffene Wald auf Grundstück z wird im Waldfunktionenplan für die Teilregion T als Besonderer Schutzwald dargestellt. Zusätzlich hat er gemäss Waldfunktionenplan auch die Funktion eines Besonderen Wildlebensraums. Gemäss der Definition in den WEP schützen Besondere Schutzwälder Personen und bedeutende Sachwerte direkt vor Steinschlag, Rutschungen und Murgängen. Sie verhindern oder reduzieren die Intensität solcher Ereignisse. Zudem schützen sie auch indirekt vor Murgängen und Hochwasser durch die Stabilisierung der Einhänge von schadenrelevanten Gerinnen (Entwurf WEP Region Luzern S. 16, WEP Region Willisau S. 16). Beim Besonderen Wildlebensraum handelt es sich um Gebiete mit längerfristig für das Schalenwild besonders guten und deshalb attraktiven"}