{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n Arrondierung am oberen Rand auf Grundstück z (vgl. auch nachstehende E. 3.2.3). Vor der Arrondierung vom März 2013 war gemäss Waldfunktionenplan offenbar nur rund ein Drittel des streitbetroffenen Walds als Besonderer Schutzwald ausgeschieden, der Rest als Hochwasserschutzwald. Insofern hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur – teilweise bereits erfolgten vorläufigen planerischen – Arrondierung der oberen Grenzlinie des (Besonderen) Schutzwalds zu äussern. Grundsätzlich vorzubehalten ist jedoch die Möglichkeit, wie nachfolgend auszuführen sein wird, eine Schutzwaldausscheidung – ob diese bereits formell mit Waldentwicklungsplan oder bloss planerisch auf vorläufige Weise erfolgt ist – akzessorisch im Rahmen der Anfechtung einer Nutzungsbewilligung infrage zu stellen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Personen, Organisationen und Behörden des betroffenen Gebiets das Recht auf Mitwirkung in der Waldentwicklungsplanung haben (§ 19 Abs. 4 KWaG), analog dem Verfahren bei der Richtplanung gemäss RPG (vgl. Art. 4 RPG und § 13 Abs. 2 und 3 PBG). Dieses Recht geht über die blosse Teilnahme an Mitwirkungsveranstaltungen hinaus. Die Betroffenen können sich zum Entwurf eines WEP auch ausserhalb dieses Rahmens äussern. Ein Anspruch auf eine individuelle Beantwortung von Einwendungen besteht hingegen nicht (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 4 RPG N 15). Immerhin hat die zuständige Dienststelle (lawa) zu den eingegangenen Meinungsäusserungen zuhanden des Regierungsrats Stellung zu nehmen (§ 19 Abs. 4 Satz 3 KWaG). 2.6. 2.6.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies, der angefochtene Entscheid hätte mit anderen räumlichen Tätigkeiten koordiniert getroffen werden und auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen müssen. Einen solchen umfassenden Entscheid könnten die Stimmberechtigten der Gemeinde im Rahmen der Zonenplanung oder der Regierungsrat im Rahmen einer Schutzwaldverordnung fällen, allenfalls die Dienststelle vif, nicht jedoch die Dienststelle lawa in einer Nutzungsbewilligung, da sie für koordinierte Entscheide nicht zuständig sei. Sinngemäss geht der Beschwerdeführer daher zumindest teilweise von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aus. 2.6.2. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, für die angefochtene Verfügung bestehe eine Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG, ist festzuhalten, dass er nicht substantiiert geltend macht, inwiefern ein Koordinationsbedarf in diesem Sinn bestehen soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass Art. 25a RPG im vorliegenden Kontext überhaupt anwendbar wäre. Ganz anders gelagert ist die Anwendung der Koordinationsgrundsätze auf Bauten und Anlagen im Wald (vgl. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 268 ff.). Selbst wenn die Bestimmung anwendbar wäre, so wäre nicht ersichtlich, inwiefern für die (partielle) Bewilligung oder Verweigerung des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Holzschlags nebst der Erteilung einer Nutzungsbewilligung durch die Dienststelle lawa auch noch die Verfügung einer anderen Behörde erforderlich sein sollte (vgl. Art. 25a Abs. 1 RPG). Ebensowenig liegt ein Verfahren betreffend Erlass oder Änderung von Nutzungsplänen im Sinn von Art. 14 RPG vor, auf welches die Grundsätze der Koordination von Art. 25a RPG sinngemäss anwendbar wären (vgl. Art. 25a Abs. 4 RPG). Sodann ist es auch fraglich, ob und inwiefern die Bestimmungen von Art. 2 RPG betreffend Planungspflicht, von Art. 3 RPG betreffend die Planungsgrundsätze und von Art. 3 RPV betreffend die damit verknüpfte Interessenabwägung bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 RPG N 3 ff.) überhaupt auf forstrechtliche Nutzungsbewilligungsverfahren anwendbar sind. Immerhin ist hierzu anzumerken, dass Art. 3 Abs. 2 lit. e RPG gerade vorschreibt, dass die Wälder ihre Funktionen sollen erfüllen können. Ohnehin bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Planungsgrundsätze bzw. welche Interessen nebst den Waldfunktionen denn noch zu berücksichtigen wären. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass im vorinstanzlichen Verfahren betreffend waldrechtliche Nutzungsbewilligung weder in formeller noch (vorläufig) in materieller Hinsicht Waldfunktionen festgelegt worden sind. Die entsprechenden vorläufigen Festlegungen sind, wie bereits ausgeführt, vielmehr zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Die formelle Festlegung wiederum ist dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung und des Erlasses des WEP für die Region Luzern vorbehalten. 2.6.3. Hieraus"}