{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n zum WaG vom 29.6.1988, BBl 1988 III 202, sowie Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung [Hrsg. BUWAL], Bern 1993, S. 60). Auch der private Waldeigentümer war verpflichtet, für die richtige Bewirtschaftung des Walds und die Erhaltung der Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Walds zu sorgen (§ 38 Satz 1 aForstG). 2.5.5. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Kanton Luzern spätestens seit dem Jahr 1993 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen und privaten Wälder ihre Schutzfunktion dauernd und uneingeschränkt erfüllen können, und dabei, wo erforderlich, eine minimale Pflege sicherzustellen. Dies setzt die Kenntnis voraus, welchen Wäldern vorrangig eine Schutzfunktion zukommt. Die kantonalen Behörden waren demnach auch verpflichtet, eine vorläufige Ausscheidung von Schutzwäldern vorzunehmen, solange diese noch nicht in einem förmlichen Planungsverfahren nach § 19 KWaG (i.V.m. Art. 20 Abs. 2 WaG) festgesetzt worden sind. 2.5.6. Die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung, welche nebst den waldbaulichen Zielen für die Prüfung eines Holzschlagbegehrens heranzuziehen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 KWaG), können und müssen sich somit aus einer vorläufigen Planung ergeben, solange für die betreffende Region noch kein WEP erlassen worden ist. 2.5.7. Eine Pflicht, vorläufige Planungen oder Planungsgrundlagen zu beachten, ergibt sich überdies aus den Bestimmungen der Waldgesetzgebung zum Schutz vor Naturereignissen. Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau (Art. 19 Satz 1 WaG; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 WaG). Nach Art. 15 WaV erarbeiten die Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten (Abs. 1). Die Kantone berücksichtigen diese Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung (Abs. 2; vgl. § 12 Abs. 1 KWaV). Naturgemäss gilt dies insbesondere für die Sicherung von Gefahrengebieten, welche unter anderem waldbauliche Massnahmen umfasst (vgl. Art. 17 WaV, insb. Abs. 1 lit. a). Nebst diesen Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG) – die von der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) zu planen und zu koordinieren und vom Regierungsrat anzuordnen sind (§ 17 Abs. 2 f. KWaG, § 12 Abs. 3 KWaV) –, sind die obgenannten Grundlagen aufgrund Art. 15 Abs. 2 WaV jedoch auch in Verfahren betreffend waldrechtliche Nutzungsbewilligungen (§ 21 KWaG) zu berücksichtigen, zumindest insofern, als es sich beim jeweils beabsichtigten Holzschlag um eine raumwirksame Tätigkeit handelt. 2.5.8. Die für die Beurteilung des beschwerdeführerischen Holzschlagbegehrens massgebenden Waldfunktionen ergeben sich somit aus der vorläufigen Planung der zuständigen Dienststelle lawa, solange für die Gemeinden der Region Luzern kein WEP erlassen worden ist. 2.5.9. Dass ein auf diese Weise vorläufig ausgeschiedener Schutzwald rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere, da eine grundeigentümerverbindliche Festsetzung von Schutzwald entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. Da die Festsetzung von Waldfunktionen nicht grundeigentümerverbindlich ist, trifft es auch nicht zu, dass bei einer Nutzungsbewilligung die Betroffenen diesbezüglich in gesetzeswidriger Weise in ihrem Recht auf vorgängige Äusserung als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beschnitten würden. Dies traf auch im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Der vom Beschwerdeführer erwähnte § 20 KWaG bezieht sich nicht auf die Ausscheidung von Schutzwäldern, sondern auf jene von Waldreservaten und Naturobjekten im Wald von besonderer Bedeutung. Die vorgängige Anhörung der Waldeigentümer (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KWaG) ist in diesen Fällen dadurch begründet, dass die dafür vorgesehenen Schutzmassnahmen (vgl. § 20 Abs. 2 KWaG i.V.m. § 22 Abs. 1 NLG) eigentümerverbindlich sind. Zu ergänzen ist, dass die vorläufige planerische Ausscheidung des Walds im westlichen Teil von Grundstück z als (Besonderer) Schutzwald dem Beschwerdeführer spätestens im April 2013 bekannt gewesen sein muss. Am 15. März 2013 erfolgte gemäss den vorinstanzlichen Akten im Geoinformationssystem eine Arrondierung. Anlässlich der Besprechung und Begehung vom 2. Mai 2013 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über eine (offenbar zusätzlich) beabsichtigte"}