{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n [Botschaft vom 23.9.2003 betreffend Gesetzesänderungen mit Entwürfen] und G 2004 155). Die Erarbeitung der WEP verzögerte sich indessen. Immerhin wurde der Schutzwald im Rahmen von Vorarbeiten bereits im Jahr 2006 vorläufig ausgeschieden. Die Verzögerung der definitiven Ausscheidung von Schutzwäldern und der WEP war – nebst dem Umstand der zahlreichen Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit dem Übergang vom dynamischen zum statischen Waldbegriff in der Bauzone – namentlich dadurch bedingt, dass das zuständige Bundesamt (bis 31.12.2005: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], ab 1.1.2006: Bundesamt für Umwelt [BAFU]) in Zusammenarbeit mit den Kantonen in den Jahren 2004 bis 2007 national harmonisierte Kriterien zur Schutzwaldausscheidung erarbeitete. Diese wurden Ende des Jahrs 2007 vom BAFU verabschiedet und in der Folge durch die Kantone umgesetzt (vgl. Losey/Wehrli, Schutzwald in der Schweiz: Vom Projekt SilvaProtect-CH zum harmonisierten Schutzwald, Bern 2010, S. 4 und 10; abrufbar unter: www.bafu.admin.ch/naturgefahren/01920/01964/index.html?lang=de). Entsprechend wurde im Kanton Luzern die Ausscheidung der Schutzwaldperimeter im Jahr 2010 nach den Vorgaben des BAFU und nach neuen Erkenntnissen überarbeitet und angepasst (vgl. Losey/Wehrli, a.a.O., S. 15, sowie WEP Region Sursse-Hochdorf S. 17 und WEP Region Willisau S. 17). Die harmonisierten Schutzwaldperimeter wurden darauf durch den Bund nach einem standardisierten Verfahren geprüft. Damit konnte für jeden einzelnen Schutzwaldperimeter nachvollziehbar dokumentiert werden, weshalb er (materiell) als Schutzwald ausgeschieden ist (Losey/Wehrli, a.a.O., S. 15). Die Verzögerung der definitiven formellen rechtlichen Ausscheidung von Schutzwäldern im Rahmen eines WEP konnte und kann die zuständigen Behörden nicht davon entbinden, den Wald gemäss Art. 20 Abs. 1 WaG so zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen, dass er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG), dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist damit insbesondere der Zweck gemäss Art. 1 Abs. 2 WaG zu verfolgen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag zu schützen. Auch die ausdrückliche Pflicht der Kantone, die minimale Pflege sicherzustellen, wo es die Schutzfunktion erfordert (Art. 20 Abs. 5 WaG), bleibt von der Verzögerung unberührt. Diese Pflichten treffen die zuständigen Behörden vielmehr bereits seit dem Inkrafttreten des WaG, also seit dem 1. Januar 1993 (Art. 57 Abs. 2 WaG i.V.m. Bundesratsbeschluss vom 30.11.1992; vgl. auch vorstehende E. 2.5.2). 2.5.4. Bereits vor diesem Datum, noch unter dem früheren Bundesgesetz über die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (aFPolG; BS 9 521, vgl. BBl 1902 IV 824), waren die Kantone verpflichtet, eine Ausscheidung zwischen Schutzwaldungen und Nichtschutzwaldungen vorzunehmen (Art. 3 f. aFPolG). In öffentlichen Schutzwaldungen – d.h. in entsprechenden Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen, sowie solchen Waldungen, welche von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden (Art. 2 Abs. 2 lit. a aFPolG) – hatten sie die Wirtschaftsführung der Zweckbestimmung nach Art. 3 aFPolG anzupassen, nämlich insbesondere dem Schutz gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Lawinen, Stein- und Eisschläge, Erdabrutschungen, Verrüfungen, sowie gegen ausserordentliche Wasserstände (Art. 18 Abs. 3 aFPolG). Auch bei privaten Schutzwaldungen waren die Kantone verpflichtet, zur Erhaltung ihres Zwecks jeweilen das Nötige anzuordnen (Art. 29 Abs. 1 aFPolG). Der Kanton Luzern setzte diese Verpflichtungen unter anderem mit § 26 des früheren Forstgesetzes (aForstG; G XVII 475; i.K. ab 1.4.1969 [§ 47 Abs. 1 aForstG]) um. Gemäss dieser Bestimmung hatte die Bewirtschaftung den dauernden höchstmöglichen Nutzen des Walds anzustreben und die Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Walds zu erhöhen. Im Bereich der öffentlichen Wälder hatten vom zuständigen Departement zu genehmigende Wirtschaftspläne und Hiebsätze (Festlegung der flächenbezogenen [jährlich] einschlagbaren Holzmenge) verbindlich die Pflege und Nutzung der Wälder nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu regeln (§ 34 Abs. 1 aForstG). Zudem erliess das zuständige kantonale Amt für den öffentlichen Wald Richtlinien betreffend die forstliche Planung insgesamt (\"Forsteinrichtung\"; vgl. § 32 Abs. 1 der früheren Vollziehungsverordnung zum Forstgesetz [aForstV; V XVII 759]; zum Begriff vgl. Botschaft Bundesrat"}