{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n Beschwerdeführers geht demnach fehl. 2.4.5. Ebenso geht nach dem Vorstehenden die Rüge fehl, wonach den Grundeigentümern im Zusammenhang mit der (angeblichen) Festsetzung von Schutzwald durch die kommunale Nutzungsplanung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gewährt worden sei. 2.4.6. Anzufügen ist schliesslich, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums auch ohne Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch bestehen (vgl. § 12 Grundbuch-Gesetz [GBG; SRL Nr. 225]). Dies schliesst eine Anmerkung im Grundbuch nicht aus (vgl. Art. 53 Abs. 2 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.11]). In gewissen Fällen ist sie auch vorgeschrieben, sofern die Eigentumsbeschränkung ein einzelnes Grundstück betrifft (vgl. Art. 129 Abs. 1 GBV). Zuverlässige Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, auch jene, die nicht nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) im Grundbuch anzumerken sind, werden hingegen erst mit dem bis spätestens 1. Januar 2020 definitiv in allen Kantonen einzuführenden Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen öffentlich zugänglich sein (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation [GeoIG; SR 510.62], Art. 1 f. und Art. 26 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREBKV; SR 510.622.4]). Die Geobasisdaten betreffend forstliche Planung (Standortverhältnisse, Waldfunktionen) gehören jedoch ohnehin nicht zu jenen, die gemäss Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung über Geoinformation (GeoIV; SR 510.620) in den genannten Kataster aufzunehmen sein werden (vgl. Anhang 1 Identifikator 161 GeoIV). Mangels Grundeigentümerverbindlichkeit können sie auch nicht zusätzlich aufgrund einer Bezeichnung durch die Kantone Gegenstand des Katasters werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 GeoIG). 2.5. 2.5.1. Es fragt sich, welche rechtlichen Folgen der Umstand hat, dass für die Region Luzern, und somit auch für die Gemeinde X, bisher noch kein WEP erlassen worden ist. 2.5.2. Festzuhalten ist zunächst, dass der Bund gemäss Art. 77 Abs. 1 BV dafür zu sorgen hat, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion erfüllen kann. Dazu legt er Grundsätze über den Schutz des Walds fest (Art. 77 Abs. 2 BV). Diese sind von den Kantonen zu konkretisieren (Marti, in: St. Galler Komm. zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 77 BV N 4). Der damit auf Verfassungsstufe verankerte Auftrag zur Sorge, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, widerspiegelt sich bundesrechtlich wie kantonalrechtlich auch im Zweckartikel des jeweiligen Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG; § 1 Abs. 2 lit. c KWaG). Die Kantone sind nach Art. 50 Abs. 1 WaG dazu verpflichtet, die Bestimmungen des WaG zu vollziehen und die notwendigen Vorschriften zu erlassen. In wichtigen Bereichen enthält das WaG unmittelbar anwendbares Bundesrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Marti, a.a.O., Art. 77 BV N 4 f.). Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Art. 20 WaG. Gemäss Art. 20 Abs. 1 WaG ist der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Überdies verlangt Art. 20 Abs. 5 WaG, dass die Kantone eine minimale Pflege sicherstellen, wo es die Schutzfunktion erfordert. Die Pflicht der Kantone, Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften zu erlassen (Art. 20 Abs. 2 WaG), bedeutet nicht, dass sie davon entbunden wären, Art. 20 Abs. 1 und 5 WaG anzuwenden. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, bleiben diese Bestimmungen vielmehr auch dann anwendbar, wenn die entsprechenden kantonalen Vorschriften noch nicht erlassen worden sind bzw. wenn die von den kantonalen Vorschriften vorgesehenen planerischen Instrumente noch nicht vorliegen. Selbst wenn der Regierungsrat für eine Region noch keinen WEP erlassen hat, bleiben die kantonalen Behörden demnach verpflichtet, auch in dieser Region den Wald so selber zu bewirtschaften oder durch Dritte bewirtschaften zu lassen, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann, bzw. eine minimale Pflege sicherzustellen, wo es die Schutzfunktion erfordert. 2.5.3. Nach kantonalem Recht war die zuständige Behörde – zunächst das Kantonsforstamt, ab 1. April 2004 die Dienststelle lawa – bereits seit dem 1. September 1999, dem Datum des Inkrafttretens des KWaG [K 1999 2110], dazu verpflichtet, für den Wald auf dem gesamten Kantonsgebiet Waldentwicklungspläne (WEP) zu erarbeiten (§ 19 Abs. 1 KWaG; vgl. GR 1997 1048 [Botschaft vom 19.8.1997 betreffend KWaG mit Entwurf] und G 1999 257 sowie GR 2003 1548 f., 1634"}