{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n anzupassen. Eine frühere Überprüfung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist (§ 19 Abs. 5 KWaG). 2.3. Für die Region Luzern, welche insgesamt 24 Gemeinden umfasst, darunter die Gemeinde X, wurde bisher noch kein WEP erlassen. Immerhin besteht seit Februar 2014 ein Entwurf für die öffentliche Mitwirkung. Im März und April 2014 fanden fünf Mitwirkungsveranstaltungen statt, in welchen Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gemeinden sich im Sinn von § 19 Abs. 4 KWaG zum Entwurf äussern konnten. 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Schutzwälder nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht stellten Nutzungspläne im Sinn des Bundesrechts dar. Diese seien entsprechend im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung im jeweiligen Zonenplan bzw. Bau- und Zonenreglement festzulegen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei dies nicht geschehen. Wegen dieses schwerwiegenden Mangels würden sich die Nutzungsbewilligung bzw. die vorausgehenden Verfahren als nichtig erweisen, weshalb die Nutzungsbewilligung von Amtes wegen aufzuheben sei. 2.4.2. Diese Sichtweise verkennt, dass das Waldareal gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt ist. Die Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 RPG statuiert eine Ausnahme von der Pflicht der Kantone, für eine flächendeckende Nutzungsplanung (vgl. Art. 2 RPG) zu sorgen. Dies bedeutet zunächst, dass für Waldflächen keine parzellenscharfen, grundeigentümerverbindlichen Nutzungszonen bezeichnet werden müssen. Ferner ist daraus zu schliessen, dass ein Gebiet nicht im Rahmen der Zonenplanung ausgeschieden werden muss, um als Wald zu gelten, denn was Wald ist, ergibt sich aus der Waldgesetzgebung. Nutzungspläne können den Waldcharakter eines Gebiets höchstens in deklaratorischer Weise festhalten (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 18 RPG N 49; vgl. auch Brandt/Moor, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Art. 18 RPG N 62 ff.). Waldflächen sind nicht gänzlich vom Geltungsbereich des Raumplanungsrechts ausgeschlossen. Insbesondere macht Art. 11 WaG klar, dass auch für Bauten und Anlagen im Wald eine Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG besteht. Auf jeden Fall gilt jedoch Art. 18 Abs. 3 RPG für das Verhältnis der Waldgesetzgebung zur Zonenplanung (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 50). Die Waldgesetzgebung schliesst die Ausscheidung von Nutzungszonen im Waldgebiet indessen nicht aus, solange sie mit dem Walderhaltungsgebot und der forstrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar sind (e contrario Art. 12 WaG und Art. 4 lit. b WaV). Dies trifft insbesondere für Schutzzonen im Sinn von Art. 17 RPG oder auch für Gefahren- und Erholungszonen (vgl. Art. 18 Abs. 1 RPG) grundsätzlich zu (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 56, mit weiteren Hinweisen). 2.4.3. Hieraus ergibt sich, wie auch die Vorinstanz richtig ausführt, dass die planerische Festlegung von Schutz- und anderen Funktionen des Walds grundsätzlich im Rahmen der forstrechtlichen Nutzungsordnung zu erfolgen hat. Es ist zwar möglich, im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Nutzungsplanung im Waldgebiet eine zusätzliche, die waldrechtliche Nutzungsordnung überlagernde Zone auszuscheiden. Solches kann etwa aus naturschutzrechtlichen Überlegungen geboten sein (vgl. § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz [NLG; SRL Nr. 709a]) – zur Festlegung der Waldfunktionen ist dies jedoch nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden bei der Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde X vom (…) denn auch keine derartigen überlagernden Zonen ausgeschieden (vgl. Art. 2 ff., insb. Art. 21a-21d, des Bau- und Zonenreglements [BZR] der Gemeinde X vom […] sowie den kommunalen Zonenplan). 2.4.4. Daraus folgt, dass die bloss für die Behörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindliche planerische Festsetzung von Schutzwäldern durch WEP durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtens ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 KWaG). Grundsätzlich formell rechtens ist entsprechend auch eine Nutzungsbewilligung, die auf einen solchermassen ausgeschiedenen Schutzwald Bezug nimmt. Dasselbe hat auch bei planerisch vorläufig ausgeschiedenem Schutzwald zu gelten (vgl. nachstehende E. 2.5). Weder im einen noch im anderen Fall können daher die Nutzungsbewilligung bzw. die vorausgehenden Verfahren als nichtig erachtet werden. Die entsprechende Rüge des"}