{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-66_2014-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10330", "Checksum": "ce14b5c0d4c1829363f96cf08270a3cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:01", "Checksum": "46d67ea7697dfcc62fe8daf2861f1723", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 15.09.2014 7H 13 66\nRegeste:\nFür die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). | Art. 26 BV, Art. 36 BV, Art. 77 BV; Art. 18 Abs. 3 RPG; Art. 1 Abs. 1 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 1 WaG, Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 20 Abs. 5 WaG, Art. 37 WaG, Art. 50 Abs. 1 WaG; Art. 15 WaV, Art. 17 WaV, Art. 18 WaV, Art. 19 WaV; § 18 Abs. 2 KWaG, § 19 KWaG, § 20 Abs. 1 KWaG, § 21 KWaG. | Forstrecht\n\n\n| Entscheid: | A ist Eigentümer des rund 7 ha grossen Grundstücks z, gelegen am X-berg, im Einzugsgebiet des Z-bachs. Rund 2 ha des Grundstücks sind Waldgebiet, davon rund 0,57 ha (57 a) im westlichen, unteren Teil. Gemäss Waldfunktionenplan gilt dieser gegenwärtig als Besonderer Schutzwald. Mit befristeter Nutzungsbewilligung erteilte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Waldregion Luzern, A die Nutzungsbewilligung für eine Eingriffsfläche von maximal 57 a bzw. eine Nutzungsmenge von 175 m3, davon 91 m3 Nadelholz und 84 m3 Laubholz, unter Auflagen und Bedingungen. Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben. Dabei stellte er verschiedene Anträge. Namentlich sei es ihm zu ermöglichen, auf der gesamten Eingriffsfläche in Etappen einen Verjüngungsschlag durchzuführen. Eine Delegation des Kantonsgerichts, darunter ein Fachrichter, führte vor Ort einen Augenschein durch. Erwägungen: 1. (…) 2. 2.1. Für das Fällen von Bäumen im Wald ist ab 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,30 m Höhe über dem gewachsenen Boden, eine Nutzungsbewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters erforderlich (§ 21 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes [KWaG; SRL Nr. 945]). Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn der Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 KWaG; Fassung gemäss Änderung vom 4.11.2013, i.K. seit 1.3.2014). Somit stellt sich zunächst die Frage, welches die waldbaulichen Ziele bzw. die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung sind. Auf dieser Grundlage wird zu prüfen sein, ob der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Holzschlag bewilligungsfähig ist oder ob die angefochtene, von den Begehren des Beschwerdeführers abweichende Nutzungsbewilligung zufolge fehlender Bewilligungsfähigkeit des beabsichtigten Holzschlags zu Recht ergangen ist. 2.2. Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) ist der Wald so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung (Art. 20 Abs. 2 WaG). Im Einzelnen verpflichtet Art. 18 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) betreffend die forstliche Planung die Kantone dazu, Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung zu erlassen, in welchen sie insbesondere die Planarten und deren Inhalt, die Planungspflichtigen, die Planungsziele, die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen, das Planungs- und Kontrollverfahren und die periodische Überprüfung der Pläne festzuhalten haben (Abs. 1). In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten (Abs. 2). Zu unterscheiden ist zwischen der strategischen überbetrieblichen Planung, die behördenverbindlich ist, und, soweit kantonal vorgesehen, der operativen Planung auf Stufe Forstbetrieb, die auch waldeigentümerverbindlich ist (Seitz/Zimmermann, Kantonale Ausführungsgesetzgebungen zum eidgenössischen Waldgesetz – ein Überblick, in: Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen 153 [2002] S. 351; vgl. auch Bachmann, Forstliche Planung – heute und morgen, in: Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen 156 [2005] S. 137 ff.). Das luzernische Recht sieht in § 19 KWaG entsprechend dem Bundesrecht Waldentwicklungspläne (WEP) vor, wie die Gesetzgebung anderer Kantone auch (vgl. z.B. § 12 KWaG/ZH [LS 921.1]). Gemäss § 19 Abs. 2 KWaG geben WEP für ein bestimmtes Waldareal Aufschluss über die Standortverhältnisse, über die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowie die angestrebten Entwicklungen (Satz 1). Sie beschränken das Grundeigentum nicht, sind jedoch für die Behörden verbindlich (Satz 2). Die WEP sind von der zuständigen Dienststelle lawa (vgl. § 2a Abs. 1 KWaG i.V.m. § 1a Abs. 2 der kantonalen Waldverordnung [KWaV; SRL Nr. 946]) für den Wald des gesamten Kantonsgebiets zu erarbeiten, unter Berücksichtigung der Vorgaben des kantonalen Richtplans, und sind durch den Regierungsrat zu erlassen (§ 19 Abs. 1 KWaG). Sie stellen ein Instrument für die überbetriebliche, flächendeckende Planung dar, die laufend weiterentwickelt werden soll (Botschaft vom 19.8.1997 zum KWaG Verhandlungen des Grossen Rats [GR] 1997 1035). Entsprechend sind sie im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu überprüfen und nötigenfalls"}