Deshalb war es zulässig, auf weitere Abklärungen zu verzichten. Entsprechend war auch keine weitere Koordination mit der Störfallvorsorge zwingend notwendig (vgl. Planungshilfe Bund S. 14 --> Resultat aus Schritt 2; Arbeitshilfe BUWD Ziff. 5.4). Die verhältnismässigen und auch den Interessen der Raumplanung (Verdichtung, haushälterischer Umgang mit dem Boden usw.) dienenden Nutzungsplananpassungen ausserhalb des Gebiets "Y" sind entsprechend zu schützen und der Antrag Ziff. 5 der Beschwerdeführerin abzuweisen. |