Weiter ist zu berücksichtigen, dass dort, wo die Gasleitung durch die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (Lm) verläuft sowie nördlich darüber hinaus und somit auch auf der Höhe des Dorfkerns, diese in einem Stollen verläuft. Gestützt auf diese Überlegungen durften Beschwerdegegnerin sowie Vorinstanz davon ausgehen, dass mit den – ausserhalb des Gebiets Y – geplanten Aufzonungen und Änderungen des Nutzungsplans respektive den entsprechenden BZR-Bestimmungen keine starke resp. erhebliche Erhöhung des Risikos einhergeht. Deshalb war es zulässig, auf weitere Abklärungen zu verzichten.