Hier ist das Argument der Beschwerdegegnerin, dass mit diesen nicht zwingend eine Erhöhung der Bewohnerzahl einhergehen muss, da die heutige Bevölkerung einen höheren durchschnittlichen Wohnflächenbedarf hat, nicht abwegig. Zudem ist zu beachten, dass die Gasleitung westlich, teilweise durch Waldgebiet und durch den Fluss T getrennt vom Dorf verläuft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dort, wo die Gasleitung durch die Landschaftsschutzzone Moorlandschaft (Lm) verläuft sowie nördlich darüber hinaus und somit auch auf der Höhe des Dorfkerns, diese in einem Stollen verläuft.