Der weitaus grösste Teil des Baugebiets im Gebiet X Dorf befindet sich im Abstandsbereich von 400 m entlang der Transitgasleitung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, müsste die Gemeinde somit in diesem Gebiet – welches nebst dem Dorfteil W der hauptsächlich bewohnte Teil der Gemeinde X ist – auf eine Siedlungsentwicklung entweder verzichten oder diese peripher weiterführen, was der haushälterischen Nutzung des Bodens und damit der auch mit den neusten Revisionen des Raumplanungsrechts weiterhin angestrebten inneren Verdichtung und Vermeidung der Zersiedelung widerspräche. 6.3.2.