aBZR vom 22.12.1989, Stand 27.8.2007; Art. 16 ff. nBZR). Die Gebiete in den ehemaligen eingeschossigen Wohnzonen (E1) A und B mit Ausnützungsziffern von 0,25 respektive 0,3 wurden in der Regel (ausser beim Grundstück Nr. z, vgl. vorstehende E. 4.1) in die Wohnzone B mit einer solchen von 0,45 umgeteilt, diejenigen der Wohnzone W2D mit einer Ausnützungsziffer von 0,5 in die Wohnzone A mit einer solchen von 0,6 (Gebiete in der früheren W2C scheinen nicht betroffen zu sein). In den neuen Wohn- und Arbeitszonen (WAr), welche die Wohn- und Gewerbezonen (WG2 und 3) ersetzen, wurde die zulässige Ausnützung für die Nutzung Wohnen jedoch beibehalten: 0,6 in der WAr/A respektive 0,4 in der WAr/B.