Dies obwohl die StFV diesen verpflichtet, für alle Vorsorgemassnahmen zur Senkung des von seiner Anlage ausgehenden Risikos in der gefährdeten Umgebung aufzukommen. Das Gemeinwesen muss aber die Störfallvorsorge in seiner umfassenden raumplanerischen Interessenabwägung berücksichtigen und damit auch das Interesse am Weiterbestand der risikoträchtigen Anlage, insbesondere wenn diese im öffentlichen Interesse betrieben wird. 6.3. 6.3.1. Vom Antrag Ziff.