Im Weiteren diene die Zonenplanänderung insbesondere dazu, die gewachsenen Ansprüchen an einen höheren Wohnkomfort und den damit verbundenen grösseren Flächenbedarf pro Einwohner zu decken. 6.2. Der Inhaber der Anlage hat keinen Anspruch darauf, dass das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen in der Umgebung seiner Anlage von vornherein keine neuen Nutzungen vorsieht, die zu einer Erhöhung des Risikos führen (Planungshilfe Bund S. 6 f., auch zum Folgenden). Dies obwohl die StFV diesen verpflichtet, für alle Vorsorgemassnahmen zur Senkung des von seiner Anlage ausgehenden Risikos in der gefährdeten Umgebung aufzukommen.