Eine Erhöhung sei richtplanwidrig und nicht zweckmässig. Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber die Interessenabwägung der Vorinstanz als umfassend und als mit dem kantonalen Richtplan vereinbar. Im Wesentlichen macht sie geltend, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Transitgasleitung wäre es unverhältnismässig und mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar, wenn der Gemeinde wegen dieser Gasleitung jegliche Siedlungsentwicklung verunmöglicht würde. Im Weiteren diene die Zonenplanänderung insbesondere dazu, die gewachsenen Ansprüchen an einen höheren Wohnkomfort und den damit verbundenen grösseren Flächenbedarf pro Einwohner zu decken.